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   OLG Düsseldorf, 05.06.1981 - 22 U 81/81   

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https://dejure.org/1981,5410
OLG Düsseldorf, 05.06.1981 - 22 U 81/81 (https://dejure.org/1981,5410)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.1981 - 22 U 81/81 (https://dejure.org/1981,5410)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juni 1981 - 22 U 81/81 (https://dejure.org/1981,5410)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1982, 294
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.11.1988 - VII ZR 313/87

    Schriftform einer Honorarvereinbarung; Vereinbarung über die Erstattung der

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer, der auf der Grundlage eines mündlich vereinbarten Pauschalhonorars die Schlußzahlung verlangt, anhand einer den Anforderungen der HOAI entsprechenden prüfbaren Rechnung unter Angabe der nach § 10 Abs. 1 HOAI anrechenbaren Kosten darlegen muß, daß die Mindestsätze eingehalten wurden (vgl. hierzu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 658; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 294 u. Schmitz BauR 1982, 219, 242), braucht nicht entschieden zu werden.
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 23 U 90/00

    Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen

    Die Prüffähigkeit der Rechnung hängt daher nicht von der Angabe der für die Ermittlung des Honoraranspruchs maßgeblichen Vorschriften der HOAI ab (OLG Hamm BauR 1989, 351, 352; BauR 1994, 536; KG NJW-RR 1988, 21 f. = BauR 1988, 624, 628; Werner/Pastor aaO., Rn. 969; wohl auch Koeble, BauR 2000, 785, 787; aA. - ohne Begründung - OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1982, 294; LG Bamberg BauR 1968, 638 [LS]).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.1997 - 21 U 205/96

    Voraussetzungen für Vertragsstrafenanspruch bei Behinderungen und Änderungen des

    Da zwangsläufig jedes Pauschalhonorar von den Mindestsätzen abweicht BGH, BauR 1988, 364; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 294., kann nur bei schriftlicher Vereinbarung der Pauschale ein über die Mindestsätze hinausgehendes Honorar verlangt werden.
  • OLG Brandenburg, 16.08.2000 - 3 U 225/99
    Die Vereinbarung von Pauschalhonoraren entbindet die Klägerin angesichts der substantiierten Einwendungen des Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung, eine Vergleichsberechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen der HOAI zu erstellen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1982, 294).
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